Präambel
Von allergischen Erkrankungen sind in Deutschland etwa 40% aller Erwachsenen und 50% aller Kinder betroffen. Eine frühzeitige Behandlung im Kinder- und Jugendalter ist notwendig, um eine Weiterentwicklung der Erkrankung hin zu weiteren Allergien und Komorbiditäten bis hin zum allergischen Asthma bronchiale zu verhindern.
§1 Prävention
Viele allergologischen Erkrankungen können durch präventive Maßnahmen verhindert oder wenigstens in ihrem Verlauf verhindert werden. Hauptziel ist dabei den „atopischen Marsch“ aufzuhalten.
Primärprävention
Die Primärprävention zielt auf die Verhinderung der Entstehung von Allergien durch Beseitigung der krankheitsentstehenden Ursachen. Besondere Bedeutung kommt hier schulischen und vorschulischen Einrichtungen, wie berufsberatenden Einrichtungen zu.
A) Schulische- und vorschulische Einrichtungen:
- Kindergärtner und Lehrer müssen über die Bedeutung und Verhinderung aufgeklärt werden, um dieses Wissen an ihre Kinder weitergeben zu können. Hierzu müssen von den zuständigen Schulbehörden Weiterbildungsprogramme angeboten werden.
- Kooperationen mit regional ansässigen Allergologen an der Schule und in Kindergärten können zur Sensibilisierung der Kinder und Jugendlichen mit dem Thema führen.
- Eltern müssen im Kindergarten und bei Einschulung darüber aufgeklärt werden, dass im Falle familienbedingter allergischer Vorerkrankungen erhöhte Risiken für ihre Kinder bestehen. Daher sollten in der Familie auftretende allergische Vorerkrankungen dem Kindergarten und der Schule (freiwillig und unter Einhaltung des Datenschutzes) mitgeteilt werden.
B) Berufsbildende und berufsberatende Einrichtungen:
- Informationen, die – etwa von der Agentur für Arbeit – zu Ausbildungsberufen weitergegeben werden, müssen bei Berufen, die mit einem hohen Erkrankungsrisiko versehen sind (teilw. Bis zu 30%) mit einem warnenden Hinweis versehen sein, der den Interessenten auf diesen Umstand hinweist.
- Berufsinteressenten, die keine positive Familienanamnese aufweisen, müssen empfohlen werden sich eines Allergietests zu unterziehen, um mögliche Risiken auszuschließen.
Sekundärprävention
Von Sekundärprävention spricht man bei Maßnahmen, wenn eine allergische Krankheit ausgebrochen ist mit dem Ziel eine Manifestation der Krankheit sowie einen Etagenwechsel hin zu chronischen Erkrankungen wie Asthma bronchiale zu vermeiden. Hier sind – zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen nötig:
- Allergenarmes Essen in Schulkantinen und Kindergärten
- Finanzielle Unterstützung von betrieblichen Investitionen in Allergieschutzmaßnahmen für die Mitarbeiter
- eine frühzeitige Behandlung der Patienten mit wirksamen und innovativen Arzneimitteln und Therapieallergenen (siehe nächster Punkt)
§2 Spezifische Immuntherapie (SIT)
Die (Allergen-)Spezifische Immuntherapie (AIT oder SIT – auch als „Hyposensibilisierung“ bezeichnet, ist die einzige Therapieoption, die eine allergische Erkrankung nicht nur symptomatisch behandelt, sondern langfristig bekämpft und ausmerzen kann. Ihr kommt daher eine zentrale Rolle in der Allergologie zu.
Bis heute sind aber nur ein Bruchteil aller Präparate zur SIT staatlich zugelassen (36%). Die restlichen besitzen keine Zulassung und in vielen Fällen nicht einmal eine durch Studien belegte Wirksamkeit. Um dieser Fehlallokation von Mitteln entgegenzuwirken und einer adäquaten Patientenbehandlung zu dienen, sind folgende Schritte umzusetzen:
- das Ende des TAV-Prozesses sollte gesetzlich auf das Ende 2021 festgelegt werden. Bis dahin sind grundsätzlich von Seiten der Ärzteschaft Präparate zu verordnen, die den Ansprüchen der 2014 veröffentlichten S2k-Leitlinie zur SIT folgen – also über
- Nicht zugelassene Präparate kann der Arzt – wenn zugelassene Präparate keine Wirksamkeit am Patienten zeigen – im gesetzlichen Rahmen als Off-label-use verordnen.
- Die TAV trifft keine Aussagen zur Erstattungsfähigkeit er SIT. Therapieallergene ohne arzneimittelrechtliche Zulassung sind zwar noch grundsätzlich verordnungsfähig, sollten aber die Erstattungsfähigkeit (vom benannten Off-label-use abgesehen) entzogen werden.
- Es ist eine Reform des allergologischen Erstattungsrechtes anzustreben. Für die Preisfindung von Therapieallergenen soll zukünftig – wie bei anderen Arzneimitteln bereits gang und gebe – der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuständig sein.
§3 Seltene Allergien
Seltene Allergene fallen schon heute nicht unter die allgemeine Zulassungspflicht der TAV. Trotzdem gibt es hier große Mängel und eine massive Unterversorgung der betroffenen Patienten. Daher sind folgende Änderungen anzustreben:
- Die juristische Regelungslosigkeit der seltenen Allergene soll zugunsten des Rechtsstatus des „Seltenen Allergens“ abgeschafft werden.
- Hierfür muss eine bisher in der TAV nicht genannte Kenngröße ermittelt werden, ab welcher Patientenzahl ein Allergen als selten einzustufen ist. Aller Allergene, die oberhalb dieser Kenngröße liegen, unterfallen voran den Regelungen der TAV.
- Für Seltene Allergene soll eine ähnliche rechtliche Struktur erarbeitet werden, wie für Orphan Drugs. Die Vergütung und der patentliche Schutzstatus müssen Anreizwirkung für Pharmaunternehmen entfalten, vermehrt in die Erforschung und Entwicklung allergologischer Medikamente zu investieren.