Vereinsordnungen
§ 1 Einladung
Der Vorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form, solange ein Mitglied die Einladung nicht schriftlich per Post verlangt.
Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses über den Termin und die Möglichkeit der Einreichung von Satzungsänderungsanträgen zu informieren
§ 2 Öffentlichkeit
Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Vorstand oder mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.
§ 3 Eröffnung
Der Vorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diese bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Insoweit ist er mit den Rechten und Pflichten des Tagungspräsidiums gem. § 5 ausgestattet. Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Eingeladung und Beschlussfähigkeit durch den Landeskongress feststellen zu lassen.
§ 4 Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Vorsitzenden gem. § 3 festgestellt.
Auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitgliedes kann die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor auf Antrag unterbrochen werden.
Wird der Landeskongress aufgrund Abs. 2 erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
§ 5 Tagungspräsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einer durch den Landeskongress zu wählenden Zahl an Vizepräsidenten Die Wahl des Präsidiums erfolgt per Handzeichen.
Der Präsident leitet die Sitzung gerecht und unparteiisch nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er hat für die Ordnung im Sitzungssaal zu sorgen und übt das Hausrecht über den Landeskongress aus.
Die Vizepräsidenten unterstützen ihn in seiner Amtsführung und vertreten ihn in seiner Abwesenheit. Ein Vizepräsident hat die Rednerliste zu führen und gegebenenfalls die Redezeit zu überwachen sowie eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
Das Präsidium legt diese Geschäftsordnung aus.
§ 6 Zählkommission
Der Landeskongress wählt eine Zählkommission, die aus mindestens zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, bestehen muss. Die Wahl erfolgt zu Beginn des Landeskongresses per Handzeichen.
Die Zählkommission verantwortet die Auszählung der Personenwahlen und unterstützt das Präsidium bei uneindeutigen Abstimmungsergebnissen. Dies kann das Präsidium selbst anordnen oder durch Antrag eines Mitglieds verlangt werden.
Betrifft eine Personenwahl ein Mitglied der Zählkommission, so nimmt es an der Auszählung dieses Wahlgangs nicht teil.
§ 7 Anträge
Anträge zum Landeskongress müssen spätestens eine Woche vor dem Landeskongress dem Vorstand zugeleitet werden.
Satzungsänderungsanträge, Geschäftsordnungsänderungsanträge, Finanzordnungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des Vereines müssen spätestens drei Wochen vor dem Landeskongress dem Vorstand zugeleitet werden.
Das Antragsbuch ist vom Vorstand nach Ende der Antragsfrist, spätestens jedoch fünf Tage vor dem Landeskongress den Mitgliedern zuzustellen.
Dringlichkeitsanträge sind an eine Frist nicht gebunden und können auch während des Landeskongresses eingebracht werden. Sie können nur beraten werden, nachdem die Dringlichkeit beschlossen wurde. Wird dem Antrag widersprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.
Änderungsanträge zu gestellten Anträgen können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen entscheidet das Präsidium.
Antragsberechtigt sind neben allen Mitgliedern des Verbandes der Vorstand und alle Gliederungen des Verbandes.
§ 8 Antragsberatung und Abstimmungen
Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen und wenn sich niemand zu Wort meldet oder die Rednerliste erschöpft ist, die Beratung für geschlossen zu erklären und gegebenenfalls zur Abstimmung aufzurufen.
Zur Beratung von Anträgen legt das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes eine Antragsreihenfolge fest. Wird die vorgeschlagene Antragsreihenfolge angefochten oder reicht die Tagungszeit voraussichtlich nicht zur Behandlung aller Anträge aus, bestimmt der Landeskongress eine Antragsreihenfolge nach dem Alex-Müller-Verfahren.
Die Antragsberatung wird gegebenenfalls vom Präsidium in eine Generaldebatte, eine Erste Lesung zur Beratung von Änderungsanträgen und eine Zweite Lesung zur abschließenden Beschlussfassung gegliedert.
Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen mit einer Hand. Das Wort wird vom Präsidenten erteilt.
Die Mitglieder des Vorstands, die für den Vorstand eine Erklärung abgeben, müssen jederzeit außerhalb der Rednerliste gehört werden, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage durch den Antragsteller oder Anfragenden.
Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung über den Antrag oder der Abstimmung über einen Verweisungsantrag gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
Nach der Beratung und den etwaigen persönlichen Erklärungen eröffnet der Präsident die Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie sich mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ beantworten lässt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr „Ja“ als „Nein“–Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen oder Stimmkarte. Der Präsident muss die Feststellung der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen vornehmen. Ist sich das Präsidium über das Ergebnis nicht einig, müssen die Stimmen ausgezählt werden.
Geheime oder namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag vor Eröffnung der Abstimmung von einem Mitglied gestellt wird. Ein Antrag auf geheime Abstimmung geht einem Antrag auf namentliche Abstimmung voraus. Wahlen zum Vorstand erfolgen prinzipiell in geheimer Abstimmung, die Wahl der Finanzprüfer kann offen erfolgen.
§ 9 Geschäftsordnungsanträge
Geschäftsordnungsanträge erfolgen mit dem Handzeichen beider Hände. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist, sobald der Redner, der das Wort hat, seine Ausführungen beendet hat, nach Anhörung des Antragstellers und, wenn dem Antrag widersprochen wird, eines Gegenredners, sofort abzustimmen.
- Mögliche Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- der Antrag auf Vertagung
- der Antrag auf Unterbrechung
- der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden
- der Antrag auf Schluss der Redeliste
- der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- der Antrag auf Nichtbefassung
- der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
- der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
- der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
- der Antrag auf Verweisung
- der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
- der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
- der Antrag auf geheime Abstimmung
- der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
- der Antrag auf Personalbefragung
- der Antrag auf Personaldebatte
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Ist der Redner zweimal in derselben Rede zur Ordnung gerufen, so kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Der Redner kann in der gleichen Sache nicht wieder das Wort erhalten.
Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.
Wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Sitzung in Frage stellt, so kann der Präsident die Sitzung auf unbestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Vermag sich der Präsident kein Gehör zu verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist hierdurch für 30 Minuten unterbrochen.
§ 11 Anfechtungen
Eine Abstimmung kann von mindestens drei Mitgliedern nur unverzüglich und aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, das Bundesschiedsgericht der Schiedsordnung zu Fragen des Verfahrens des Landeskongresses und zur Anfechtung von Auslegungen dieser Geschäftsordnung durch das Präsidium anzurufen.
§ 12 Wahlverfahren
Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen
Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in Vorschlagsreihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.
Soweit in der Satzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.
Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimme nicht mitgezählt.
§ 13 Protokoll
Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
Das Protokoll muss enthalten:
- die genehmigte Tagesordnung
- den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
- die Ergebnisse der Wahlen
- die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
- den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 14 Ausfertigung und Genehmigung
Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird vom Protokollführer unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
Nach der Genehmigung durch den Vorstand ist das Protokoll von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Vorstand zu genehmigen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung wurde neugefasst auf dem Landeskongress am 23.02.2019 in Halle (Saale).
PRÄAMBEL
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Sachsen-Anhalt“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Er trägt daher den Zusatz „e.V.“ Sie stehen der FDP nahe.
(2) Sitz des Vereins ist in Halle (Saale).
§ 1 Grundsätze
(1) Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt sind ein selbständiger, demokratischer, liberalen Grundsätzen verpflichteter politischer Jugendverband. Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt sind ein unabhängiger Jugendverband, der der FDP nahesteht.
(2) Der Verband setzt sich dafür ein, dass liberales Gedankengut, welches Grundlage seiner Arbeit ist, weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt wird. Unter Liberalismus verstehen wir eine geistige Grundhaltung, eine allgemeine Lebensauffassung, in der die freie Entfaltung des Individuums auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und zwischenmenschlichem Gebiet eine entscheidende Rolle einnimmt. Dazu bringt sich der Verband aktiv in die Politik ein, die sich diesem Ziel verschrieben hat und strebt eine Zusammenarbeit mit allen liberalen Kräften an. Aus humanistischem Verständnis setzen wir uns für Toleranz und gegen Extremismus jedweder Form ein.
§ 2 Struktur des Verbandes
(1) Der Verband gliedert sich in Regional- und Kreisverbände.
(2) Regional- und Kreisverbände können Ortsverbände bilden.
(3) Der Landesvorstand kann Landesarbeitskreise einrichten. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten. Sie leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und können auf dem Landeskongress Anträge stellen. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied bei den Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer keiner konkurrierenden politischen Organisation angehört.
(2) Mit dem Beitritt erkennt ein Mitglied die Grundsätze der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt, die Satzung, die Beitragsordnung, den Verhaltenskodex sowie sonstige Regelungen an.
§ 4 AUFNAHMEVERFAHREN
(1) Der Antrag auf Aufnahme kann bei dem Kreisverband, in dem der Antragssteller aufgenommen werden möchte, beim Landesverband oder beim Bundesverband gestellt werden. Der Antrag wird schriftlich gestellt.
(2) Wird der Antrag bei einem Kreisverband gestellt, so entscheidet dieser durch Vorstandsbeschluss über die Aufnahme des Antragsstellers.
(3) Wird der Antrag beim Landesverband gestellt, so leitet der Landesverband den Antrag an den Kreisverband weiter, in dessen Einzugsgebiet der Antragssteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragssteller kann in seinem Antrag angeben, in einem anderen Kreisverband aufgenommen werden zu wollen, tut er dies, so wird der Antrag an den genannten Kreisverband weitergeleitet. Der adressierte Kreisverband entscheidet durch Vorstandsbeschluss über die Aufnahme des Antragsstellers. Existiert am Wohnsitz des Antragsstellers kein Kreisverband und hat der Antragssteller auch keinen Kreisverband angegeben, in dem er aufgenommen werden möchte, so entscheidet der Landesverband durch Vorstandsbeschluss über die Aufnahme.
(4) Antragsteller, die über den Bundesverband an den Landesverband gemeldet werden, sind zuerst den Untergliederungen zuzuordnen. Ist eine Zuordnung nicht möglich, sind sie dem Landesverband zuzuordnen. Für die Aufnahme gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Vollendung des 35. Lebensjahres, hat das Mitglied zum Zeitpunkt der Vollendung ein Wahlamt inne, so endet die Mitgliedschaft stattdessen mit Ende der Amtszeit, eine dann erneute Wahl ist nicht möglich,
- Ausschluss
- Tod
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss ist nur bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder einem Rückstand in der Beitragszahlung von mindestens 6 Monaten möglich. Der Ausschluss ist nur durch Beschluss des Landesvorstands möglich, der dem Betroffenen schriftlich begründet mitzuteilen ist. Gegen diesen Beschluss kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.
§6 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Fördermitglied im Landesverband kann jeder werden, der den Fördermitgliedsbeitrag entrichtet und die Grundsätze des Verbandes anerkennt. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Finanzordnung.
(2) Fördermitglieder genießen Rederecht auf Landeskongressen. Sie werden wie ordentliche Mitglieder über Veranstaltungen des Landesverbandes informiert. Darüber hinaus genießen sie kein aktives oder passives Wahlrecht und werden nicht bei Delegiertenberechnungen berücksichtigt.
(3) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesverband zu stellen. Ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft gemäße § 5 Abs. 1 Lit. B endet, begründen automatisch eine Fördermitgliedschaft, sofern sie diesem Vorgang nicht auf einen Hinweis in Textform, der 4 Wochen vor dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft durch den Landesvorstand versandt wird, widersprechen. Ihr Beitrag entspricht dem als ordentliches Mitglied bezahlten Betrag und wird zwischen Landesverband und Untergliederung aufgeteilt.
(4) Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich nach § 5 Abs. 1 lit. b) ist auf Fördermitglieder nicht anzuwenden.
§ 7 ORGANE DES VERBANDES
(1) Die Organe des Verbandes sind in der Reihenfolge
- der Landeskongress
- der erweiterte Landesvorstand
- der Landesvorstand.
(2) Erweiterter Landesvorstand und Landesvorstand gelten als beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Landeskongress gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zum Landeskongress ordnungsgemäß geladen wurde.
§ 8 LANDESKONGRESS
(1) Der Landeskongress ist das höchste Beschlussgremium des Landesverbandes.
(2) Der Landeskongress hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Ombudsperson
- Änderung der Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung
- Auflösung des Landesverbandes.
(3) Der Landeskongress tritt auf Antrag des Landesvorstandes, von mindestens 2 Kreis- und/oder Regionalverbänden, von mindestens 20% der Mitglieder, aber mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E–Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E–Mail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Vier Wochen vor dem Kongress erfolgt eine Terminankündigung. Der Landeskongress gibt sich eine Tagesordnung. Beschlüsse des Landeskongresses bedürfen, soweit sie keine Satzungsänderungen darstellen, nicht der Beurkundung.
(4) Spätestens fünf Tage vor dem Kongress werden die eingegangenen Anträge verschickt. Anträge des Landesvorstandes oder von Mitgliedern des Landesvorstandes, die später verschickt werden, gelten als nicht gestellt.
§ 9 LANDESVORSTAND
(1) Der Landesvorstand ist das höchste gewählte Exekutivorgan im Landesverband. Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden
b) 3 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils zuständig sind für
- Organisation
- Programmatik und Grundsatzfragen
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
c) dem Landesschatzmeister
– als geschäftsführendem Landesvorstand -, sowie
d) bis zu 4 Beisitzern
In das Vereinsregister einzutragendes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist der Landesvorsitzende.
(2) Die Geschäftsbereiche regelt der Landesvorstand selbständig, sofern sich aus der Satzung keine Vorschriften ergeben. Der Landesvorstand ist als einziges Exekutivorgan berechtigt, grundsätzliche Erklärungen der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt abzugeben. Dabei ist es dem Landesvorsitzenden nach dem Innenverhältnis vorbehalten als erster den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Den übrigen geschäftsführenden Landesvorstand kann er zur Vertretung berechtigen. Dem Landesschatzmeister ist zumindest nach Beschreibung seiner Aufgaben entsprechend der Satzung Vertretungsmacht einzuräumen. Sollte der Landesvorsitzende seine Vertretungsmacht nicht ausüben können, übernehmen seine Stellvertreter die Vertretung.
(3) Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der dann Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme ist. Der Landesvorstand ist über alle finanziellen Geschäfte spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung zu informieren. Der Geschäftsführer kann bevollmächtigt werden, Rechtsgeschäfte des täglichen Verkehrs vorzunehmen.
(4) Der geschäftsführende Landesvorstand hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht abzugeben, die Beisitzer können freiwillig Rechenschaftsberichte ablegen.
(5) Ist ein Mitglied des Landesverbandes Bundesvorstandsmitglied der Jungen Liberalen oder Landesvorstandsmitglied der FDP, so ist es auf Beschluss des Landesvorstandes Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme.
(6) Der Landesvorstand tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder auf Antrag von 3 Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(7) Eine Person, die sich besondere Verdienste um die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt erworben hat, kann auf Antrag des Landesvorstandes, durch den Landeskongress, mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden gewählt und abgewählt werden. Aktives und passives Wahlrecht besteht nicht, sofern der Ehrenvorsitzende nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt ist.
§ 10 OMBUDSPERSON
Die Ombudsperson darf kein Vorstandsamt innerhalb der Jungen Liberalen ausüben. Sie kontrolliert die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und legt einmal jährlich zu den Vorstandswahlen einen schriftlichen Bericht vor. Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Landesvorstands ohne Stimmrecht teil und kann durch Beschluss von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Sie führt eine fortlaufende Beschluss-Sammlung, die jedem Mitglied zugänglich sein soll. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Landesverbandes.
Die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts bleibt unberührt.
§ 11 DER ERWEITERTE LANDESVORSTAND
(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstand und je einem Vertreter eines jeden Kreis- und Regionalverbandes.
(2) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landeskongressen. Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.
(3) Seine Arbeitsweise regelt der erweiterte Landesvorstand selbst.
§ 12 FINANZEN
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände decken ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel.
(2) In einer Finanz- und Beitragsordnung wird der Umgang mit den Geldern des Verbandes geregelt und die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und Abführungen an den Landesverband festgelegt.
(3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auf dem Landeskongress nur wahrnehmen, wenn sie ihrer Beitrags- und Abführungspflicht gegenüber dem Landesverband nachgekommen sind. Der Landesschatzmeister ist verpflichtet, dies zu prüfen.
(4) Der Landesverband und die Kreisverbände sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(5) Entsprechend § 5 (1) werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Wahlamt im Vorstand der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt ausüben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Landesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen. Das Geschäftsjahr der Jungen Liberalen ist das Kalenderjahr.
(6) Der Schatzmeister hat einen vereinfachten schriftlichen Finanzbericht am Jahresende dem Landesvorstand zur Information vorzulegen.
(7) Bei Rückständen der Abführungen der Kreisverbände an den Landesverband von mehr als 2 Monaten sind die Kreisverbände dreifach zu mahnen. Erfolgen die Zahlungen auch dann nicht, so kann der Kreisverband vorläufig aus dem Landesverband ausgeschlossen werden. Der Landeskongress hat bei seiner nächsten Zusammenkunft Widerspruchsrecht gegen den Ausschluss. Wenn kein Widerspruch erfolgt, bietet der Landesvorstand den in den Kreisverbänden verbleibenden zahlenden Mitgliedern die Möglichkeit an, unmittelbare Mitglieder im Landesverband zu werden.
§ 13 PROTOKOLL
(1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Verbandes können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist anzusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
(2) Von den Verhandlungen des Landeskongresses ist ein Beschluss-Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer innerhalb von 4 Wochen dem Landesvorstand zum Beschluss vorzulegen. Es wird vom Protokollführer und vom Landesvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter unterzeichnet und archiviert.
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Landessatzung oder die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen entsprechend.
(2) Personen- und Ämterbezeichnungen sind geschlechtsneutral intendiert.
§ 15 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde neugefasst auf dem Landeskongress am 23.02.2019 in Halle (Saale).
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder zahlen den von einer Untergliederung festzulegenden Mitgliedsbeitrag. Dieser umfasst zumindest den an den Landesverband abzuführenden Mitgliedsbeitrag (Landesumlage).
(2) Dem Landesverband unmittelbar zuzuordnende Mitglieder zahlen einen vom Landesverband festzulegenden Mitgliedsbeitrag. Dieser umfasst zumindest die Landesumlage.
(3) Der Beitragssatz für unmittelbar dem Landesverband zuzuordnende Mitglieder beträgt 3,00 €.
§ 2 Landesumlage
(1) Die Landesumlage wird durch den Landeskongress festgesetzt. Sie umfasst zumindest die Bundesumlage.
(2) Die Landesumlage berechnet sich pro Mitglied pro Monat. Sie beträgt derzeit € 1,50.
(3) Dazu wird halbjährlich vor den Landeskongressen eines jeden Jahres, mindestens zwei Wochen zuvor, die Landesumlage vom Landesschatzmeister an die entsprechenden Vertreter der Untergliederungen per Rechnung nachgewiesen. Die Landesumlage ist vor Beginn des jeweiligen Landeskongresses fällig. Als Grundlage der Berechnung der Landesumlage dient das jeweilig aktuelle Mitgliederverzeichnis der Untergliederungen. Eine Fristversäumnis durch den Landesverband enthebt die Untergliederungen nicht von der Pflicht zur Zahlung der Landesumlage. Die unterbliebene oder verspätet entrichtete Landesumlage führt zum Verlust des Wahlrechts auf dem jeweilig folgenden Landeskongress, enthebt die Untergliederungen aber nicht von der Pflicht zur Zahlung.
(4) Auf eine Erhöhung der Bundesumlage folgt die Erhöhung der Landesumlage entsprechend.
§ 3 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Die Fördermitgliedschaft beläuft sich auf mindestens € 10,00 monatlich.
(2) Diese Fördermitgliedsbeitragshöhe ist als Empfehlung zu verstehen. Einem niedrigeren Fördermitgliedsbeitrag ist nicht zu widersprechen.
(3) Die Fördermitglieder sind unter Angabe des Fördermitgliedsbeitrages in einem gesonderten Fördermitgliederverzeichnis unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten sowie der Beitragshöhe und des Beitragsrhythmusses beim Landesverband zu führen.
(4) Die Fördermitgliedschaft kann auch bei den Untergliederungen aufgenommen werden. Diese entscheiden über die Beitragshöhe und den Beitragsrhythmus. Jedenfalls ist ein Zehntel des Fördermitgliedsbeitrages an den Landesverband zu entrichten. Dazu sind die Fördermitglieder unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten sowie der Beitragshöhe und des Beitragsrhythmusses in einem gesonderten Fördermitgliederverzeichnis zu führen und dem Landesvorstand halbjährlich zum 30.06 und zum 31.12 jeden Jahres zu überstellen. Die Abführung an den Landesverband wird halbjährlich vom Landesschatzmeister, entsprechend der Regelung zu den Mitgliedsbeiträgen, per Rechnung nachgewiesen.
§ 4 BASISFÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Nach Ausscheiden aus dem Landesverband durch die Vollendung des 35. Lebensjahres auf den 31.12. desselben Jahres werden diese Mitglieder zu Fördermitgliedern. Damit verlieren sie ihr aktives wie passives Wahlrecht. Sie sind alsdann als Basis-Fördermitglieder zu bezeichnen.
(2) Die Basis-Fördermitglieder sind in den Mitgliederverzeichnissen der Untergliederungen gesondert auszuweisen sowie unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten dem Landesverband nach Vorgabe zur Meldung der Mitglieder gemäß der Satzung zu melden. Sollte das Mitglied zum Zeitpunkt des Überganges in die Basis-Fördermitgliedschaft keiner Untergliederung angehören oder sollte eine solche Zugehörigkeit in der Folge nicht mehr bestehen, wird es unter derselben Maßgabe beim Landesverband geführt.
(3) Der Basis-Fördermitgliedsbeitrag entspricht in Höhe und Handhabung den allgemeinen Bestimmungen über Mitgliedsbeiträge nach dieser Satzung.
(4) Die Basis-Fördermitgliedschaft endet durch schriftlichen Widerspruch gegenüber den Untergliederungen oder dem Landesverband. Ein auf Orts-, Kreis- oder Landesverbandsebene protokollierter Widerruf steht dem gleich und kann vom Landesvorstand angefordert werden. Eine Rücknahme der Lastschrift entspricht ebenfalls den Bedingungen eines Widerrufs ab erster wirksam durchgeführter Lastschriftrückgabe.
§ 5 DER LANDESSCHATZMEISTER
(1) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt werden.
(2) Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für die Wirtschaftsführung des Landesverbandes sowie für die ordnungsgemäße Konto-, Kassen- und Buchführung. Er trägt gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden Verantwortung für die Erstellung und fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen.
(3) Dazu ist ihm gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden Kontovollmacht einzuräumen.
(4) Auf Grundlage der Bücher stellt er für jedes Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, eine Einnahme /Überschuss-Rechnung auf. Diese ist den Mitgliedern auf dem ersten Landeskongress seiner Amtszeit mündlich darzulegen. Die Verschriftlichungen dazu finden Eingang in die Unterlagen der ordnungsgemäßen Buchführung.
(5) Der Landesschatzmeister hat am Ende seiner Amtsperiode auf dem Landeskongress einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Darin muss ebenfalls die aktuelle Finanzlage aufgeführt sein.
(6) Sollte der Landesschatzmeister verhindert sein, so vertritt ihn der Landesvorsitzende. Scheidet der Landesschatzmeister innerhalb seiner Amtsperiode aus, so hat der Landesvorstand eines seiner Mitglieder als kommissarischen Landesschatzmeister einzusetzen. Dieses Mitglied treffen alle Pflichten und Rechte des Landesschatzmeisters. Spätestens einen Monat nach Übernahme der Geschäfte ist eine Einnahme /Überschuss-Rechnung zu erstellen und zumindest gegenüber dem erweiterten Landesvorstand mündlich darzulegen. Die Verschriftlichungen dazu finden Eingang in die Unterlagen der ordnungsgemäßen Buchführung.
§ 6 RECHNUNGSPRÜFER
Die Rechnungsprüfer überprüfen die Arbeit des Landesschatzmeisters und legen vor der Entlastung des Landesschatzmeisters dem Landeskongress einen entsprechenden Bericht vor. Zur Durchführung der Prüfungsarbeit hat der Landesschatzmeister den Rechnungsprüfern die zu überprüfenden Unterlagen zugänglich zu machen. Darin soll sich eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung enthalten sein. Der Bericht wird auf dem Landeskongress mündlich vorgetragen.
§ 7 KOSTENERSTATTUNG
(1) Erstattungen können auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes oder der Untergliederung gegen Vorlage der dafür erforderlichen Belege beim Landesschatzmeister durch den selbigen bewilligt werden. Können keine Belege vorgelegt werden, entscheidet der Landesschatzmeister aufgrund der konkreten Umstände.
(2) Erstattungsfähige Auslagen werden jeweils für den Einzelfall vom Landesvorstand festgelegt und gegenüber den Mitgliedern und Untergliederungen bekannt gegeben.
§ 8 AUSGABEN
(1) Anschaffungen und Investitionen, die dem Landesverband dienlich sind und einen einmaligen Betrag von € 20,00 übersteigen, bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
(2) Anschaffungen und Investitionen, die einen Betrag von € 500,00 übersteigen bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes mit 2 /3-Mehrheit.
(3) Dauerschuldverhältnisse, die den Landesverband mehr als ein Jahr zur Zahlung verpflichten, bedürfen bei vorheriger Anhörung des erweiterten Landesvorstands des Beschlusses des Landesvorstands mit 2/3-Mehrheit.
§ 9 ÄNDERUNGEN DER FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG
Die Finanzordnung ist Nebenordnung zur Satzung und kann nur mit 2 /3-Mehrheit des Landeskongresses geändert werden. Die Fristbestimmungen zu einer Änderung der Satzung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. finden entsprechend Anwendung.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle früheren Ordnungen und sonstigen Regelungen zu Finanzen und Beiträgen der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. unwirksam.
(2) Die Finanzordnung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. enthält ebenfalls die Beitragsordnung. Die spezielle Bezeichnung „Beitragsordnung“ ist nicht zwingend in der Finanzordnung zu nennen. Die Satzung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. verweist bei Anliegen zu Finanzen und Beiträgen ausschließlich auf die Finanzordnung.
(3) Diese Finanzordnung wird durch Beschluss auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. wirksam. Danach wird sie den bestehenden Kreisverbänden zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite des Landesverbandes veröffentlicht. Nach jeder Änderung wird sie in jeweils gültiger Fassung veröffentlicht.
Die Fassung der Satzung Finanz- und Beitragsordnung wurde am 27.03.2011 auf dem Landeskongress in Dessau beschlossen.
Regeln für einen rücksichtsvollen Umgang im Verband
Als Junge Liberale setzen wir uns durch unser politisches Engagement für mehr Toleranz in unserer Gesellschaft ein, sodass jedes Individuum sich frei und individuell entfalten kann. Um diesen Anspruch an eine Gesellschaft glaubhaft vertreten zu können, müssen wir zunächst den Maßstab an uns selbst anlegen und unser eigenes Verhalten reflektieren.
Ein positiver Umgang untereinander ist die Voraussetzung für eine gute, politische Zusammenarbeit innerhalb unseres Verbandes.
Jeder, der sich engagieren möchte und unser liberales Lebensgefühl teilt, ist bei uns willkommen und soll sich wohlfühlen.
Der Code of Conduct dient als Leitfaden für das Miteinander in unserem Verband und soll von allen Mitgliedern im verbandsinternen Umgang berücksichtigt werden.
1. Sprache und Verhalten
Mit unserer Sprache drücken wir den Großteil unseres Verhaltens gegenüber anderen aus. Allerdings ist Humor Geschmackssache, manche Sprüche kommen anders als gedacht an und Formulierungen können unpassend sein.
- Diskriminierende Aussagen oder Verhaltensweisen sind unerwünscht. Bemerkungen und Witze, die sich z.B. auf Geschlecht, Herkunft, chronische Erkrankung oder Behinderung, Religion oder sexuelle Orientierung beziehen, können unbeabsichtigt kränken. Jeder sollte sich bewusst machen, welche Aussagen intolerant sind und dazu führen können, dass sich Anwesende angegriffen fühlen.
- Sexismus jeder Form ist abzulehnen. Sexistische Sprüche sind verletzend und Freunde anzüglicher Bemerkungen sollten ein Feingefühl für die Reaktion des Gegenübers entwickeln. Sexismus zerstört die Atmosphäre und gestaltet die Zusammenarbeit für das betroffene Mitglied als sehr unangenehm.
- Gegenseitige Achtsamkeit kann helfen sollten doch einmal Grenzen überschritten werden. Wir alle sollten sensibel reagieren wenn wir mitbekommen, dass sich ein Mitglied in unserem Verband unwohl fühlt und uns bemühen uns Problemen aktiv entgegen zu stellen.
- die Jungen Liberalen sind ein Verband, in dem viele verschiedene Strömungen zusammenkommen. Nur davon kann eine liberale Organisation leben. Hierbei ist es normal, dass Uneinigkeit zwischen den Mitglieder auftreten kann. Jedes Mitglied sollte sich im Klaren sein, dass auch Strömungen, mit denen man nicht übereinstimmt, Teil der liberalen Familie sein können. Konflikte die aus inhaltlichen Differenzen entstehen, sind zuerst zwischen den Mitgliedern respektvoll zu klären und nicht on- oder offline als Vorwurf oder Anklage gegenüber allen anderen auszubreiten.
2. Social Media
- Soziale Netzwerke und Nachrichtendienste leisten einen unschätzbaren Beitrag, um uns die Arbeit zu erleichtern.
- Die Onlinesprache unterscheidet sich von der gesprochenen. In einem sozialen Netzwerk sind höfliche Umgangsformen eine Selbstverständlichkeit. Wir müssen darauf achten, nicht unfreundlicher oder unhöflicher als im persönlichen Kontakt zu schreiben. So können Missverständnisse vermieden werden. Daher ist es, online und offline, nicht gestattet andere Menschen zu mobben, zu beleidigen oder der Lächerlichkeit preis zugeben. Kritik ist ausdrücklich erlaubt, auch sachlich harte Stellungnahmen – Beleidigungen aber nicht.
3. Außendarstellung
Jedes Mitglied der JuLis ist Aushängeschild der Jungen Liberalen. Unsere Außendarstellung wirkt sich direkt und indirekt auf unsere Mitglieder und die Wahrnehmung des Verbandes aus. Wie schon im Bereich der Sprache gilt es auch hier, ein Feingefühl dafür zu entwickeln, was verletzend auf andere wirken kann, geschmacklos ist und kein gutes Licht auf die Jungen Liberalen wirft. Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Verbandes versuchen wir zunächst innerhalb des Verbandes zu klären.
4. Ombudsperson
Der Landeskongress der Jungen Liberalen wählt eine Ombudsperson, die immer ansprechbar ist, wenn Probleme im Umgang miteinander auftreten. Wer aktuell das Amt der Ombudsperson inne hat und wie diese erreicht werden kann ist auf der Homepage der Jungen Liberalen einsehbar.
Diese Person ist unabhängig, kann aus neutraler Sicht klären und sich um eine Schlichtung bemühen.
5. Jugendschutz
Bei uns können auch Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr Mitglied werden. Unseren jüngsten Mitgliedern gegenüber tragen wir als Verband eine besondere Verantwortung, der gerecht zu werden in unser aller Verantwortung liegt.
Es ist deshalb darauf zu achten, dass Veranstaltungen in einem Rahmen organisiert werden, an dem auch junge Mitglieder teilnehmen können, und dass Vorgaben des Jugendschutzes eingehalten werden.
Zudem sollten wir uns bewusst darüber sein, dass wir als Mitglieder und insbesondere als Verantwortungsträger eine Vorbildfunktion haben. Dies betrifft insbesondere auch den Umgang mit Alkohol oder anderen Rauschmitteln.
6. Befolgung der Verhaltensregeln
Der Code of Conduct soll von allen Mitgliedern berücksichtigt und angewandt werden. Dabei sollen Funktionsträger auf ihre Vorbildfunktion achten und sich die Regeln besonders zu Herzen nehmen. Verstöße gegen den Code sollen offen angesprochen werden und bei bestehenden Problemen soll die Ombudsperson einbezogen werden.
Die Code of Conduct wurde am 20.01.2018 auf dem Landeskongress in Magdeburg neu beschlossen.