Die in § 71 Abs. 6 SchulG LSA für die Schulträger festgeschriebene Möglichkeit, willkürliche Entfernungen festzulegen, nach denen beurteilt wird, welche Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf eine „Schülerfahrkarte“ jedweder Art haben, ist abzuschaffen. Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs des Berufsvorbereitungsjahres und des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört (vgl. § 71 Abs. 2 SchulG LSA) erhalten alle gleichsam das Deutschlandticket, unabhängig ihrer Entfernung zur Schule.
Sie bzw. deren Erziehungsberechtigte haben dann einen Eigenanteil von 100€ pro Schuljahr zu leisten. Selbstverständlich ist niemand verpflichtet, eine Fahrkarte zu bezahlen. Ein freiwilliges Rücktreten bleibt möglich.