Im Rahmen der Überwindung der Zwangsmitgliedschaft sind die etwa 400 deutschen Kammern von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Vereine oder Genossenschaften mit entsprechend einschlägigen Transparenz- und Demokratievorschriften umzuwandeln. Gesetzliche Bezirksgrenzen entfallen – Kammern legen ihren Wirkungsbereich selbst fest. Die freiwillige Mitgliedschaft soll nach Wunsch des Mitglieds unabhängig vom Sitz möglich sein. Neugründungen, Fusionen und Wettbewerb zwischen den Kammern werden dadurch ermöglicht.
Über die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben entscheidet im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Legislative. Das bedeutet, dass die hoheitlichen Aufgaben der Kammern grundsätzlich an den Staat zurückfallen. Ihm steht es jedoch frei sie im Rahmen von Ausschreibungen zu delegieren oder selbst auszuführen.