Geschäftsordnung

Die aktuelle Geschäftsordnung wurde neugefasst auf dem Landeskongress am 23.02.2019 in Halle (Saale).


§ 1 Einladung

Der Vorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form, solange ein Mitglied die Einladung nicht schriftlich per Post verlangt.

Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses über den Termin und die Möglichkeit der Einreichung von Satzungsänderungsanträgen zu informieren


§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Vorstand oder mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.


§ 3 Eröffnung

Der Vorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diese bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Insoweit ist er mit den Rechten und Pflichten des Tagungspräsidiums gem. § 5 ausgestattet. Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Eingeladung und Beschlussfähigkeit durch den Landeskongress feststellen zu lassen.


§ 4 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Vorsitzenden gem. § 3 festgestellt.

Auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitgliedes kann die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor auf Antrag unterbrochen werden.

Wird der Landeskongress aufgrund Abs. 2 erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.


§ 5 Tagungspräsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einer durch den landeskongress zu wählenden Zahl an Vizepräsidenten Die Wahl des Präsidiums erfolgt per Handzeichen.

Der Präsident leitet die Sitzung gerecht und unparteiisch nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er hat für die Ordnung im Sitzungssaal zu sorgen und übt das Hausrecht über den Landeskongress aus.

Die Vizepräsidenten unterstützen ihn in seiner Amtsführung und vertreten ihn in seiner Abwesenheit. Ein Vizepräsident hat die Rednerliste zu führen und gegebenenfalls die Redezeit zu überwachen sowie eine Anwesenheitsliste zu erstellen.

Das Präsidium legt diese Geschäftsordnung aus.


§ 6 Zählkommission

Der Landeskongress wählt eine Zählkommission, die aus mindestens zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, bestehen muss. Die Wahl erfolgt zu Beginn des Landeskongresses per Handzeichen.

Die Zählkommission verantwortet die Auszählung der Personenwahlen und unterstützt das Präsidium bei uneindeutigen Abstimmungsergebnissen. Dies kann das Präsidium selbst anordnen oder durch Antrag eines Mitglieds verlangt werden.

Betrifft eine Personenwahl ein Mitglied der Zählkommission, so nimmt es an der Auszählung dieses Wahlgangs nicht teil.


§ 7 Anträge

Anträge zum Landeskongress müssen spätestens eine Woche vor dem Landeskongress dem Vorstand zugeleitet werden.

Satzungsänderungsanträge, Geschäftsordnungsänderungsanträge, Finanzordnungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des Vereines müssen spätestens drei Wochen vor dem Landeskongress dem Vorstand zugeleitet werden.

Das Antragsbuch ist vom Vorstand nach Ende der Antragsfrist, spätestens jedoch fünf Tage vor dem Landeskongress den Mitgliedern zuzustellen.

Dringlichkeitsanträge sind an eine Frist nicht gebunden und können auch während des Landeskongresses eingebracht werden. Sie können nur beraten werden, nachdem die Dringlichkeit beschlossen wurde. Wird dem Antrag widersprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.

Änderungsanträge zu gestellten Anträgen können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen entscheidet das Präsidium.

Antragsberechtigt sind neben allen Mitgliedern des Verbandes der Vorstand und alle Gliederungen des Verbandes.


§ 8 Antragsberatung und Abstimmungen

Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen und wenn sich niemand zu Wort meldet oder die Rednerliste erschöpft ist, die Beratung für geschlossen zu erklären und gegebenenfalls zur Abstimmung aufzurufen.

Zur Beratung von Anträgen legt das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes eine Antragsreihenfolge fest. Wird die vorgeschlagene Antragsreihenfolge angefochten oder reicht die Tagungszeit voraussichtlich nicht zur Behandlung aller Anträge aus, bestimmt der Landeskongress eine Antragsreihenfolge nach dem Alex-Müller-Verfahren.

Die Antragsberatung wird gegebenenfalls vom Präsidium in eine Generaldebatte, eine Erste Lesung zur Beratung von Änderungsanträgen und eine Zweite Lesung zur abschließenden Beschlussfassung gegliedert.

Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen mit einer Hand. Das Wort wird vom Präsidenten erteilt.

Die Mitglieder des Vorstands, die für den Vorstand eine Erklärung abgeben, müssen jederzeit außerhalb der Rednerliste gehört werden, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage durch den Antragsteller oder Anfragenden.

Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung über den Antrag oder der Abstimmung über einen Verweisungsantrag gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

Nach der Beratung und den etwaigen persönlichen Erklärungen eröffnet der Präsident die Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie sich mit ,,Ja” oder ,,Nein” beantworten lässt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr „Ja“ als „Nein“Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen oder Stimmkarte. Der Präsident muss die Feststellung der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen vornehmen. Ist sich das Präsidium über das Ergebnis nicht einig, müssen die Stimmen ausgezählt werden.

Geheime oder namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag vor Eröffnung der Abstimmung von einem Mitglied gestellt wird. Ein Antrag auf geheime Abstimmung geht einem Antrag auf namentliche Abstimmung voraus. Wahlen zum Vorstand erfolgen prinzipiell in geheimer Abstimmung, die Wahl der Finanzprüfer kann offen erfolgen.


§ 9 Geschäftsordnungsanträge

Geschäftsordnungsanträge erfolgen mit dem Handzeichen beider Hände. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist, sobald der Redner, der das Wort hat, seine Ausführungen beendet hat, nach Anhörung des Antragstellers und, wenn dem Antrag widersprochen wird, eines Gegenredners, sofort abzustimmen.

  • Mögliche Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
  • der Antrag auf Vertagung
  • der Antrag auf Unterbrechung
  • der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden
  • der Antrag auf Schluss der Redeliste
  • der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  • der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • der Antrag auf Nichtbefassung
  • der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
  • der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
  • der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
  • der Antrag auf Verweisung
  • der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
  • der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
  • der Antrag auf geheime Abstimmung
  • der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
  • der Antrag auf Personalbefragung
  • der Antrag auf Personaldebatte

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Ist der Redner zweimal in derselben Rede zur Ordnung gerufen, so kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Der Redner kann in der gleichen Sache nicht wieder das Wort erhalten.

Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.

Wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Sitzung in Frage stellt, so kann der Präsident die Sitzung auf unbestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Vermag sich der Präsident kein Gehör zu verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist hierdurch für 30 Minuten unterbrochen.


§ 11 Anfechtungen

Eine Abstimmung kann von mindestens drei Mitgliedern nur unverzüglich und aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

Jedes Mitglied hat das Recht, das Bundesschiedsgericht der Schiedsordnung zu Fragen des Verfahrens des Landeskongresses und zur Anfechtung von Auslegungen dieser Geschäftsordnung durch das Präsidium anzurufen.


§ 12 Wahlverfahren

Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen

Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in Vorschlagsreihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

Soweit in der Satzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.

Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimme nicht mitgezählt.


§ 13 Protokoll

Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

Das Protokoll muss enthalten:

  • die genehmigte Tagesordnung
  • den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
  • die Ergebnisse der Wahlen
  • die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
  • den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 14 Ausfertigung und Genehmigung

Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird vom Protokollführer unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

Nach der Genehmigung durch den Vorstand ist das Protokoll von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Vorstand zu genehmigen.


§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung wurde neugefasst auf dem Landeskongress am 23.02.2019 in Halle (Saale).