Satzung

Diese Satzung wurde neugefasst auf dem Landeskongress am 23.02.2019 in Halle (Saale).


 PRÄAMBEL

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Sachsen-Anhalt“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Er trägt daher den Zusatz „e.V.”  Sie stehen der FDP nahe.

(2) Sitz des Vereins ist in Halle (Saale).


§ 1 Grundsätze

(1) Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt sind ein selbständiger, demokratischer, liberalen  Grundsätzen verpflichteter politischer Jugendverband. Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt sind ein unabhängiger Jugendverband, der der FDP nahesteht.

(2) Der Verband setzt sich dafür ein, dass liberales Gedankengut, welches Grundlage seiner Arbeit ist, weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt wird. Unter Liberalismus verstehen wir eine geistige Grundhaltung, eine allgemeine Lebensauffassung, in der die freie Entfaltung des Individuums auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und zwischenmenschlichem Gebiet eine entscheidende Rolle einnimmt. Dazu bringt sich der Verband aktiv in die Politik ein, die sich diesem Ziel verschrieben hat und strebt eine Zusammenarbeit mit allen liberalen Kräften an. Aus humanistischem Verständnis setzen wir uns für Toleranz und gegen Extremismus jedweder Form ein.


§ 2 Struktur des Verbandes

(1) Der Verband gliedert sich in Regional- und Kreisverbände.

(2) Regional- und Kreisverbände können Ortsverbände bilden.

(3) Der Landesvorstand kann Landesarbeitskreise einrichten. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten. Sie leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und können auf dem Landeskongress Anträge stellen. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied bei den Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer keiner konkurrierenden politischen Organisation angehört.

(2) Mit dem Beitritt erkennt ein Mitglied die Grundsätze der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt, die Satzung, die Beitragsordnung, den Verhaltenskodex sowie sonstige Regelungen an.


 § 4 AUFNAHMEVERFAHREN

(1) Der Antrag auf Aufnahme kann bei dem Kreisverband, in dem der Antragssteller aufgenommen werden möchte, beim Landesverband oder beim Bundesverband gestellt werden. Der Antrag wird schriftlich gestellt.

(2) Wird der Antrag bei einem Kreisverband gestellt, so entscheidet dieser durch Vorstandsbeschluss über die Aufnahme des Antragsstellers.

(3) Wird der Antrag beim Landesverband gestellt, so leitet der Landesverband den Antrag an den Kreisverband weiter, in dessen Einzugsgebiet der Antragssteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragssteller kann in seinem Antrag angeben, in einem anderen Kreisverband aufgenommen werden zu wollen, tut er dies, so wird der Antrag an den genannten Kreisverband weitergeleitet. Der adressierte Kreisverband entscheidet durch Vorstandsbeschluss über die Aufnahme des Antragsstellers. Existiert am Wohnsitz des Antragsstellers kein Kreisverband und hat der Antragssteller auch keinen Kreisverband angegeben, in dem er aufgenommen werden möchte, so entscheidet der Landesverband durch Vorstandsbeschluss über die Aufnahme.

(4) Antragsteller, die über den Bundesverband an den Landesverband gemeldet werden, sind zuerst den Untergliederungen zuzuordnen. Ist eine Zuordnung nicht möglich, sind sie dem Landesverband zuzuordnen. Für die Aufnahme gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.


 § 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt,
  2. Vollendung des 35. Lebensjahres, hat das Mitglied zum Zeitpunkt der Vollendung ein Wahlamt inne, so endet die Mitgliedschaft stattdessen mit Ende der Amtszeit, eine dann erneute Wahl ist nicht möglich,
  3. Ausschluss
  4. Tod

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss ist nur bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder einem Rückstand in der Beitragszahlung von mindestens 6 Monaten möglich. Der Ausschluss ist nur durch Beschluss des Landesvorstands möglich, der dem Betroffenen schriftlich begründet mitzuteilen ist. Gegen diesen Beschluss kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.


§6 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Fördermitglied im Landesverband kann jeder werden, der den Fördermitgliedsbeitrag entrichtet und die Grundsätze des Verbandes anerkennt. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Finanzordnung.

(2) Fördermitglieder genießen Rederecht auf Landeskongressen. Sie werden wie ordentliche Mitglieder über Veranstaltungen des Landesverbandes informiert. Darüber hinaus genießen sie kein aktives oder passives Wahlrecht und werden nicht bei Delegiertenberechnungen berücksichtigt.

(3) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesverband zu stellen. Ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft gemäße § 5 Abs. 1 Lit. B endet, begründen automatisch eine Fördermitgliedschaft, sofern sie diesem Vorgang nicht auf einen Hinweis in Textform, der 4 Wochen vor dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft durch den Landesvorstand versandt wird, widersprechen. Ihr Beitrag entspricht dem als ordentliches Mitglied bezahlten Betrag und wird zwischen Landesverband und Untergliederung aufgeteilt.

(4) Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich nach § 5 Abs. 1 lit. b) ist auf Fördermitglieder nicht anzuwenden.


§ 7 ORGANE DES VERBANDES

(1) Die Organe des Verbandes sind in der Reihenfolge

  1. der Landeskongress
  2. der erweiterte Landesvorstand
  3. der Landesvorstand.

(2) Erweiterter Landesvorstand und Landesvorstand gelten als beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Landeskongress gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zum Landeskongress ordnungsgemäß geladen wurde.


§ 8 LANDESKONGRESS

(1) Der Landeskongress ist das höchste Beschlussgremium des Landesverbandes.

(2) Der Landeskongress hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstands
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Wahl der Ombudsperson
  4. Änderung der Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung
  5. Auflösung des Landesverbandes.

(3)  Der Landeskongress tritt auf Antrag des Landesvorstandes, von mindestens 2 Kreis- und/oder Regionalverbänden, von mindestens 20% der Mitglieder, aber mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine EMail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte EMail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Vier Wochen vor dem Kongress erfolgt eine Terminankündigung. Der Landeskongress gibt sich eine Tagesordnung. Beschlüsse des Landeskongresses bedürfen, soweit sie keine Satzungsänderungen darstellen, nicht der Beurkundung.

(4) Spätestens fünf Tage vor dem Kongress werden die eingegangenen Anträge verschickt. Anträge des Landesvorstandes oder von Mitgliedern des Landesvorstandes, die später verschickt werden, gelten als nicht gestellt.


§ 9 LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand ist das höchste gewählte Exekutivorgan im Landesverband. Der Landesvorstand besteht aus:

a) dem Landesvorsitzenden

b) 3 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils zuständig sind für

  • Organisation
  • Programmatik und Grundsatzfragen
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

c) dem Landesschatzmeister

– als geschäftsführendem Landesvorstand -, sowie

d) bis zu 4 Beisitzern

In das Vereinsregister einzutragendes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist der Landesvorsitzende.

(2) Die Geschäftsbereiche regelt der Landesvorstand selbständig, sofern sich aus der Satzung keine Vorschriften ergeben. Der Landesvorstand ist als einziges Exekutivorgan berechtigt, grundsätzliche Erklärungen der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt abzugeben. Dabei ist es dem Landesvorsitzenden nach dem Innenverhältnis vorbehalten als erster den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Den übrigen geschäftsführenden Landesvorstand kann er zur Vertretung berechtigen. Dem Landesschatzmeister ist zumindest nach Beschreibung seiner Aufgaben entsprechend der Satzung Vertretungsmacht einzuräumen. Sollte der Landesvorsitzende seine Vertretungsmacht nicht ausüben können, übernehmen seine Stellvertreter die Vertretung.

(3) Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der dann Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme ist. Der Landesvorstand ist über alle finanziellen Geschäfte spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung zu informieren. Der Geschäftsführer kann bevollmächtigt werden, Rechtsgeschäfte des täglichen Verkehrs vorzunehmen.

(4) Der geschäftsführende Landesvorstand hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht abzugeben, die Beisitzer können freiwillig Rechenschaftsberichte ablegen.

(5) Ist ein Mitglied des Landesverbandes Bundesvorstandsmitglied der Jungen Liberalen oder Landesvorstandsmitglied der FDP, so ist es auf Beschluss des Landesvorstandes Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme.

(6) Der Landesvorstand tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder auf Antrag von 3 Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(7) Eine Person, die sich besondere Verdienste um die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt erworben hat, kann auf Antrag des Landesvorstandes, durch den Landeskongress, mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden gewählt und abgewählt werden. Aktives und passives Wahlrecht besteht nicht, sofern der Ehrenvorsitzende nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt ist.


 § 10 OMBUDSPERSON

Die Ombudsperson darf kein Vorstandsamt innerhalb der Jungen Liberalen ausüben. Sie kontrolliert die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und legt einmal jährlich zu den Vorstandswahlen einen schriftlichen Bericht vor. Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Landesvorstands ohne Stimmrecht teil und kann durch Beschluss von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Sie führt eine fortlaufende Beschluss-Sammlung, die jedem Mitglied zugänglich sein soll. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Landesverbandes.

Die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts bleibt unberührt.


§ 11 DER ERWEITERTE LANDESVORSTAND

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstand und je einem Vertreter eines jeden Kreis- und Regionalverbandes.

(2) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landeskongressen. Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.

(3) Seine Arbeitsweise regelt der erweiterte Landesvorstand selbst.


§ 12 FINANZEN

(1) Der Landesverband und die Kreisverbände decken ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel.

(2) In einer Finanz- und Beitragsordnung wird der Umgang mit den Geldern des Verbandes geregelt und die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und Abführungen an den Landesverband festgelegt.

(3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auf dem Landeskongress nur wahrnehmen, wenn sie ihrer Beitrags- und Abführungspflicht gegenüber dem Landesverband nachgekommen sind. Der Landesschatzmeister ist verpflichtet, dies zu prüfen.

(4) Der Landesverband und die Kreisverbände sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(5) Entsprechend § 5 (1) werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Wahlamt im Vorstand der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt ausüben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Landesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen. Das Geschäftsjahr der Jungen Liberalen ist das Kalenderjahr.

(6) Der Schatzmeister hat einen vereinfachten schriftlichen Finanzbericht am Jahresende dem Landesvorstand zur Information vorzulegen.

(7) Bei Rückständen der Abführungen der Kreisverbände an den Landesverband von mehr als 2 Monaten sind die Kreisverbände dreifach zu mahnen. Erfolgen die Zahlungen auch dann nicht, so kann der Kreisverband vorläufig aus dem Landesverband ausgeschlossen werden. Der Landeskongress hat bei seiner nächsten Zusammenkunft Widerspruchsrecht gegen den Ausschluss. Wenn kein Widerspruch erfolgt, bietet der Landesvorstand den in den Kreisverbänden verbleibenden zahlenden Mitgliedern die Möglichkeit an, unmittelbare Mitglieder im Landesverband zu werden.


§ 13 PROTOKOLL

(1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Verbandes können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist anzusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(2) Von den Verhandlungen des Landeskongresses ist ein Beschluss-Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer innerhalb von 4 Wochen dem Landesvorstand zum Beschluss vorzulegen. Es wird vom Protokollführer und vom Landesvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter unterzeichnet und archiviert.


§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Landessatzung oder die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen entsprechend.

(2) Personen- und Ämterbezeichnungen sind geschlechtsneutral intendiert.


§ 15 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde neugefasst auf dem Landeskongress am 23.02.2019 in Halle (Saale).