Finanzordnung

Die Fassung der Satzung  Finanz- und Beitragsordnung wurde am 27.03.2011 auf dem Landeskongress in Dessau beschlossen.


 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder zahlen den von einer Untergliederung festzulegenden Mitgliedsbeitrag. Dieser umfasst zumindest den an den Landesverband abzuführenden Mitgliedsbeitrag (Landesumlage).

 

(2) Dem Landesverband unmittelbar zuzuordnende Mitglieder zahlen einen vom Landesverband festzulegenden Mitgliedsbeitrag. Dieser umfasst zumindest die Landesumlage.

 

(3) Der Beitragssatz für unmittelbar dem Landesverband zuzuordnende Mitglieder beträgt 3,00 €.

 


§ 2 Landesumlage

(1) Die Landesumlage wird durch den Landeskongress festgesetzt. Sie umfasst zumindest die Bundesumlage.

 

(2) Die Landesumlage berechnet sich pro Mitglied pro Monat. Sie beträgt derzeit € 1,50.

 

(3) Dazu wird halbjährlich vor den Landeskongressen eines jeden Jahres, mindestens zwei Wochen zuvor, die Landesumlage vom Landesschatzmeister an die entsprechenden Vertreter der Untergliederungen per Rechnung nachgewiesen. Die Landesumlage ist vor Beginn des jeweiligen Landeskongresses fällig. Als Grundlage der Berechnung der Landesumlage dient das jeweilig aktuelle Mitgliederverzeichnis der Untergliederungen. Eine Fristversäumnis durch den Landesverband enthebt die Untergliederungen nicht von der Pflicht zur Zahlung der Landesumlage. Die unterbliebene oder verspätet entrichtete Landesumlage führt zum Verlust des Wahlrechts auf dem jeweilig folgenden Landeskongress, enthebt die Untergliederungen aber nicht von der Pflicht zur Zahlung.

 

(4) Auf eine Erhöhung der Bundesumlage folgt die Erhöhung der Landesumlage entsprechend.

 


§ 3 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Die Fördermitgliedschaft beläuft sich auf mindestens € 10,00 monatlich.

 

(2) Diese Fördermitgliedsbeitragshöhe ist als Empfehlung zu verstehen. Einem niedrigeren Fördermitgliedsbeitrag ist nicht zu widersprechen.

 

(3) Die Fördermitglieder sind unter Angabe des Fördermitgliedsbeitrages in einem gesonderten Fördermitgliederverzeichnis unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten sowie der Beitragshöhe und des Beitragsrhythmusses beim Landesverband zu führen.

 

(4) Die Fördermitgliedschaft kann auch bei den Untergliederungen aufgenommen werden. Diese entscheiden über die Beitragshöhe und den Beitragsrhythmus. Jedenfalls ist ein Zehntel des Fördermitgliedsbeitrages an den Landesverband zu entrichten. Dazu sind die Fördermitglieder unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten sowie der Beitragshöhe und des Beitragsrhythmusses in einem gesonderten Fördermitgliederverzeichnis zu führen und dem Landesvorstand halbjährlich zum 30.06 und zum 31.12 jeden Jahres zu überstellen. Die Abführung an den Landesverband wird halbjährlich vom Landesschatzmeister, entsprechend der Regelung zu den Mitgliedsbeiträgen, per Rechnung nachgewiesen.

 


§ 4 BASISFÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Nach Ausscheiden aus dem Landesverband durch die Vollendung des 35. Lebensjahres auf den 31.12. desselben Jahres werden diese Mitglieder zu Fördermitgliedern. Damit verlieren sie ihr aktives wie passives Wahlrecht. Sie sind alsdann als Basis-Fördermitglieder zu bezeichnen.

 

(2) Die Basis-Fördermitglieder sind in den Mitgliederverzeichnissen der Untergliederungen gesondert auszuweisen sowie unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten dem Landesverband nach Vorgabe zur Meldung der Mitglieder gemäß der Satzung zu melden. Sollte das Mitglied zum Zeitpunkt des Überganges in die Basis-Fördermitgliedschaft keiner Untergliederung angehören oder sollte eine solche Zugehörigkeit in der Folge nicht mehr bestehen, wird es unter derselben Maßgabe beim Landesverband geführt.

 

(3) Der Basis-Fördermitgliedsbeitrag entspricht in Höhe und Handhabung den allgemeinen Bestimmungen über Mitgliedsbeiträge nach dieser Satzung.

 

(4) Die Basis-Fördermitgliedschaft endet durch schriftlichen Widerspruch gegenüber den Untergliederungen oder dem Landesverband. Ein auf Orts-, Kreis- oder Landesverbandsebene protokollierter Widerruf steht dem gleich und kann vom Landesvorstand angefordert werden. Eine Rücknahme der Lastschrift entspricht ebenfalls den Bedingungen eines Widerrufs ab erster wirksam durchgeführter Lastschriftrückgabe.

 


§ 5 DER LANDESSCHATZMEISTER

(1) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt werden.

 

(2) Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für die Wirtschaftsführung des Landesverbandes sowie für die ordnungsgemäße Konto-, Kassen- und Buchführung. Er trägt gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden Verantwortung für die Erstellung und fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen.

 

(3) Dazu ist ihm gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden Kontovollmacht einzuräumen.

 

(4) Auf Grundlage der Bücher stellt er für jedes Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, eine Einnahme /Überschuss-Rechnung auf. Diese ist den Mitgliedern auf dem ersten Landeskongress seiner Amtszeit mündlich darzulegen. Die Verschriftlichungen dazu finden Eingang in die Unterlagen der ordnungsgemäßen Buchführung.

 

(5) Der Landesschatzmeister hat am Ende seiner Amtsperiode auf dem Landeskongress einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Darin muss ebenfalls die aktuelle Finanzlage aufgeführt sein.

 

(6) Sollte der Landesschatzmeister verhindert sein, so vertritt ihn der Landesvorsitzende. Scheidet der Landesschatzmeister innerhalb seiner Amtsperiode aus, so hat der Landesvorstand eines seiner Mitglieder als kommissarischen Landesschatzmeister einzusetzen. Dieses Mitglied treffen alle Pflichten und Rechte des Landesschatzmeisters. Spätestens einen Monat nach Übernahme der Geschäfte ist eine Einnahme /Überschuss-Rechnung zu erstellen und zumindest gegenüber dem erweiterten Landesvorstand mündlich darzulegen. Die Verschriftlichungen dazu finden Eingang in die Unterlagen der ordnungsgemäßen Buchführung.


§ 6 RECHNUNGSPRÜFER

Die Rechnungsprüfer überprüfen die Arbeit des Landesschatzmeisters und legen vor der Entlastung des Landesschatzmeisters dem Landeskongress einen entsprechenden Bericht vor. Zur Durchführung der Prüfungsarbeit hat der Landesschatzmeister den Rechnungsprüfern die zu überprüfenden Unterlagen zugänglich zu machen. Darin soll sich eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung enthalten sein. Der Bericht wird auf dem Landeskongress mündlich vorgetragen.

 


§ 7 KOSTENERSTATTUNG

(1) Erstattungen können auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes oder der Untergliederung gegen Vorlage der dafür erforderlichen Belege beim Landesschatzmeister durch den selbigen bewilligt werden. Können keine Belege vorgelegt werden, entscheidet der Landesschatzmeister aufgrund der konkreten Umstände.

 

(2) Erstattungsfähige Auslagen werden jeweils für den Einzelfall vom Landesvorstand festgelegt und gegenüber den Mitgliedern und Untergliederungen bekannt gegeben.

 


§ 8 AUSGABEN

(1)  Anschaffungen und Investitionen, die dem Landesverband dienlich sind und einen einmaligen Betrag von € 20,00 übersteigen, bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

 

(2) Anschaffungen und Investitionen, die einen Betrag von € 500,00 übersteigen bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes mit 2 /3-Mehrheit.

 

(3) Dauerschuldverhältnisse, die den Landesverband mehr als ein Jahr zur Zahlung verpflichten, bedürfen bei vorheriger Anhörung des erweiterten Landesvorstands des Beschlusses des Landesvorstands mit 2/3-Mehrheit.

 


§ 9 ÄNDERUNGEN DER FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Die Finanzordnung ist Nebenordnung zur Satzung und kann nur mit 2 /3-Mehrheit des Landeskongresses geändert werden. Die Fristbestimmungen zu einer Änderung der Satzung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. finden entsprechend Anwendung.

 


§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle früheren Ordnungen und sonstigen Regelungen zu Finanzen und Beiträgen der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. unwirksam.

 

(2) Die Finanzordnung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. enthält ebenfalls die Beitragsordnung. Die spezielle Bezeichnung „Beitragsordnung“ ist nicht zwingend in der Finanzordnung zu nennen. Die Satzung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. verweist bei Anliegen zu Finanzen und Beiträgen ausschließlich auf die Finanzordnung.

 

(3) Diese Finanzordnung wird durch Beschluss auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. wirksam. Danach wird sie den bestehenden Kreisverbänden zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite des Landesverbandes veröffentlicht. Nach jeder Änderung wird sie in jeweils gültiger Fassung veröffentlicht.